1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Handelsvertretung Kern, Inhaberin Lydia Kern, Josef-Fischer Str. 18, 34127 Kassel – nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt – und ihren Kunden über die Herstellung, den Verkauf, die Lieferung sowie, soweit vereinbart, die Montage oder Verlegung von Erzeugnissen aus Naturstein und sonstigen angebotenen Waren und Leistungen.
2. Zum Leistungsangebot gehören insbesondere Grabsteine und Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckplatten, Grabzubehör, Treppen, Natursteinfliesen, Fensterbänke, Küchenarbeitsplatten sowie individuell angefertigte Natursteinerzeugnisse.
3. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit einzelne Bestimmungen nicht ausdrücklich nur für eine dieser Kundengruppen gelten.
4. Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Bei einem unverbindlichen Angebot stellt die Beauftragung durch den Kunden ein verbindliches Vertragsangebot dar. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der vereinbarten Leistung zustande.
3. Ist ein Angebot ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, kommt der Vertrag durch fristgerechte Annahme des Angebots durch den Kunden zustande.
4. Grundlage für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind insbesondere das Angebot, die Auftragsbestätigung, vereinbarte Zeichnungen, Maße, Materialangaben, Oberflächen, Beschriftungen sowie sonstige individuell vereinbarte Leistungsmerkmale.
5. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags können zu Änderungen des Preises und der Ausführungs- oder Lieferzeit führen. Der Kunde wird hierüber vor Ausführung der zusätzlichen oder geänderten Leistungen informiert.
1. Natursteinerzeugnisse werden häufig individuell nach den Vorgaben, Maßen oder Gestaltungswünschen des Kunden hergestellt.
2. Vom Kunden zur Verfügung gestellte Maße, Zeichnungen, Skizzen, Beschriftungen, Namen, Daten und sonstige Angaben sind vom Kunden vor Auftragserteilung auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
3. Übernimmt der Auftragnehmer das Aufmaß vor Ort, bilden die dabei festgestellten Gegebenheiten die Grundlage für die vereinbarte Herstellung und Montage.
4. Änderungen der baulichen Gegebenheiten nach erfolgtem Aufmaß sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
5. Zusätzliche Aufwendungen, die aufgrund nachträglich veränderter oder vom Kunden unzutreffend mitgeteilter Maße, Angaben oder örtlicher Gegebenheiten entstehen und vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, können gesondert berechnet werden. Der Kunde wird hierüber informiert.
1. Naturstein ist ein Naturprodukt. Unterschiede in Farbe, Farbverlauf, Struktur, Maserung, Zeichnung, Körnung und Gefüge sowie naturbedingte Poren, Einschlüsse, Adern und vergleichbare Erscheinungen können vorkommen.
2. Abbildungen, Fotografien und kleinere Materialmuster können aufgrund der natürlichen Beschaffenheit des Materials nur einen charakteristischen Eindruck des jeweiligen Natursteins vermitteln.
3. Naturbedingte Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie bei Naturstein üblich sind, die vereinbarte Beschaffenheit nicht beeinträchtigen und die gewöhnliche oder vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen.
4. Wurde eine bestimmte Beschaffenheit, Farbgebung, Struktur oder Übereinstimmung mit einem Muster ausdrücklich vereinbart, bleibt diese Vereinbarung maßgeblich.
5. Materialtechnisch erforderliche fachgerechte Bearbeitungen, beispielsweise Ausbesserungen oder Verstärkungen, stellen keinen Mangel dar, soweit sie fachgerecht ausgeführt werden und die vereinbarte Verwendung oder das vereinbarte Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen.
1. Für Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Arbeiten auf Friedhöfen gelten zusätzlich die jeweiligen Friedhofssatzungen, technischen Vorschriften und Genehmigungsvoraussetzungen des betreffenden Friedhofsträgers.
2. Ob erforderliche Genehmigungen durch den Auftragnehmer oder durch den Kunden eingeholt werden, richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung im Auftrag.
3. Der Kunde stellt die zur Genehmigung erforderlichen Angaben und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung, soweit diese von ihm zu beschaffen sind.
4. Verzögerungen, die durch behördliche oder friedhofsseitige Genehmigungsverfahren entstehen und vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.
1. Maßgeblich ist der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbarte Preis.
2. Preise gegenüber Verbrauchern verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3. Gegenüber Unternehmern können Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen werden, sofern dies im Angebot entsprechend angegeben ist.
4. Kosten für Lieferung, Verpackung, Spedition, Montage, Verlegung, Kranarbeiten, Genehmigungen oder sonstige Zusatzleistungen werden nur berechnet, soweit dies vereinbart wurde oder sich ihre Notwendigkeit aufgrund eines nachträglich vom Kunden veranlassten Umstands ergibt.
1. Zahlungsbedingungen, Anzahlungen und Zahlungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder Rechnung.
2. Bei individuell herzustellenden Waren oder umfangreichen Werkleistungen kann eine angemessene Anzahlung oder Vorauszahlung vereinbart werden.
3. Sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag mit Zugang der Rechnung und Fälligkeit der Leistung zu zahlen.
4. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.
1. Liefer- und Ausführungszeiten ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung.
2. Angegebene Termine sind nur dann verbindliche Fixtermine, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Teillieferungen oder Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und dem vereinbarten Vertragszweck nicht entgegenstehen.
4. Verzögert sich die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund anderer vom Auftragnehmer nicht zu vertretender, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Ereignisse, insbesondere behördlicher Maßnahmen, erheblicher Transportstörungen, Arbeitskämpfen oder nicht vom Auftragnehmer verschuldeter Betriebsstörungen, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.
5. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei einer erheblichen Verzögerung bleiben unberührt.
Gegenüber Verbrauchern:
Bei Verträgen mit Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware grundsätzlich erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher oder einen von diesem bestimmten Empfänger über. Die gesetzlichen Sonderregelungen für den Fall, dass der Verbraucher selbst einen nicht zuvor vom Auftragnehmer benannten Transportdienstleister beauftragt, bleiben unberührt.
Gegenüber Unternehmern:
Bei Unternehmern geht die Gefahr bei einem Versendungskauf mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transporteur über, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde.
Abholung:
Bei vereinbarter Selbstabholung geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an den Kunden oder eine von ihm zur Abholung bevollmächtigte Person über.
1. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der vereinbarte Liefer- oder Montageort zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich ist und die Arbeiten ohne vermeidbare Behinderung ausgeführt werden können.
2. Soweit die Anlieferung mit einem schweren Lieferfahrzeug erforderlich und vereinbart ist, muss eine entsprechend geeignete und zulässige Zufahrt vorhanden sein.
3. Der Kunde hat den Arbeitsbereich vor Beginn der Arbeiten von Gegenständen freizuhalten, die die Ausführung behindern.
4. Erforderliche Untergründe, Fundamente, Unterkonstruktionen und sonstige bauseitige Voraussetzungen müssen für die vereinbarte Montage oder Verlegung geeignet und rechtzeitig fertiggestellt sein, soweit ihre Herstellung nicht Bestandteil unseres Auftrags ist.
5. Der Kunde hat den Auftragnehmer auf ihm bekannte Besonderheiten, insbesondere verdeckte Leitungen, Abdichtungen, Tragfähigkeitsprobleme oder sonstige Gefahrenstellen hinzuweisen.
6. Entstehen aufgrund fehlender oder ungeeigneter bauseitiger Voraussetzungen zusätzliche Arbeiten oder Anfahrten, kann der hierdurch tatsächlich verursachte zusätzliche Aufwand berechnet werden, sofern der Kunde die Ursache zu vertreten hat.
1. Montage- und Verlegeleistungen werden nach den vertraglichen Vereinbarungen und den für die jeweilige Leistung geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt.
2. Soweit im konkreten Auftrag ausdrücklich technische Regelwerke oder Normen vereinbart werden, insbesondere einschlägige ATV/DIN-Regelungen für Naturwerksteinarbeiten, werden diese im vereinbarten Umfang berücksichtigt.
3. VOB/B wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihre Geltung im Einzelfall wirksam und ausdrücklich vereinbart wurde.
1. Soweit die geschuldete Leistung werkvertraglichen Charakter hat, gelten für die Abnahme die gesetzlichen Vorschriften.
2. Nach Fertigstellung kann der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme auffordern.
3. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
4. Gegenüber Verbrauchern gelten die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abnahmefiktion.
1. Für Mängel gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Mängelrechte.
2. Bei einem berechtigten Mangel stehen dem Kunden insbesondere die gesetzlichen Rechte auf Nacherfüllung sowie – bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen – Minderung, Rücktritt und Schadensersatz zu.
3. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Mängelansprüche bleiben unberührt.
4. Insbesondere bleiben gesetzlich vorgesehene längere Fristen für Bauwerke, für entsprechend verwendete Baustoffe sowie für bestimmte Werkleistungen an Bauwerken unberührt.
5. Verbraucher werden gebeten, erkennbare Transportbeschädigungen möglichst unmittelbar bei Übergabe zu dokumentieren und dem Auftragnehmer mitzuteilen. Die Unterlassung einer solchen Meldung führt jedoch nicht zum Verlust der gesetzlichen Mängelrechte.
6. Ist der Kunde Kaufmann und handelt es sich für beide Seiten um ein Handelsgeschäft, gelten ergänzend die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB.
1. Soweit der Auftragnehmer den voraussichtlichen Bedarf an Kleber, Fugenmaterial oder vergleichbaren Verbrauchsmaterialien schätzt, handelt es sich um eine fachliche Bedarfsschätzung. Der tatsächliche Verbrauch kann aufgrund der konkreten baulichen Situation abweichen.
2. Für speziell für einen Kunden beschaffte, zugeschnittene oder angefertigte Materialien besteht außerhalb gesetzlicher Rückgabe-, Widerrufs- oder Mängelrechte kein allgemeines Rückgaberecht.
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung aus dem betreffenden Vertrag Eigentum des Auftragnehmers, soweit der Eigentumsvorbehalt aufgrund der Art der Ware und ihrer Verarbeitung rechtlich fortbestehen kann.
1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsrechts, soweit eine Garantie ausdrücklich übernommen wurde, sowie in allen weiteren Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer für den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
4. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
5. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
1. Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht zu, soweit keine gesetzliche Ausnahme besteht.
2. Über ein bestehendes Widerrufsrecht, dessen Frist und Ausübung wird der Verbraucher gesondert entsprechend den gesetzlichen Anforderungen informiert.
3. Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht insbesondere nicht bei Verträgen über die Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung des Verbrauchers maßgeblich ist oder die eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
4. Ob diese gesetzliche Ausnahme im konkreten Auftrag vorliegt, richtet sich nach Art und Umfang der individuell vereinbarten Anfertigung.
Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht.
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen werden.
3. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand Kassel.
4. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
2. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: August 2026